Karl Klein MdL informiert über das Asylpaket II
Mittwoch, den 24. Februar 2016 um 13:17 Uhr

Der Inhalt des Asylpakets II, das in dieser Woche von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden soll, stellt sich wie folgt dar:

Aufbau von Registrierzentren zur Verfahrensbeschleunigung
Im Asylgesetz werden besondere Aufnahmeeinrichtungen verankert, in denen ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden soll. Die besonderen Aufnahmeeinrichtungen werden durch die Länder auf Grundlage entsprechender Vereinbarungen mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingerichtet.

Beschleunigte Asylverfahren.
Das beschleunigte Verfahren kann bei bestimmten, gesetzlich definierten Gruppen von Asylbewerbern durchgeführt werden. Dazu gehören Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, Folgeantragsteller sowie Asylbewerber, die ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen (beispielsweise bei offensichtlicher Täuschung über die Identität oder Verweigerung der Abnahme der Fingerabdrücke). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet im beschleunigten Verfahren innerhalb einer Woche.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Woche Eilrechtsschutz eingelegt werden, über den das Verwaltungsgericht innerhalb einer Woche entscheiden soll. Für die Dauer des beschleunigten Verfahrens und im Falle der Einstellung oder Ablehnung auch bis zur Ausreise oder Rückführung besteht eine Wohnpflicht in der besonderen Aufnahmeeinrichtung.

Einschränkung des Familiennachzugs
Durch eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes wird der Familiennachzug für zwei Jahre ausgesetzt. Flüchtlinge mit einem sogenannten subsidiären Schutzstatus dürfen demnach für die Dauer von zwei Jahren keine Familienangehörigen nachholen. Diesen Schutz erhalten Personen, die nicht unmittelbar persönlich verfolgt sind und deshalb weder nach der Genfer Flüchtlingskonvention noch nach dem Asylrecht anerkannt werden, deren Leben im Heimatland aber dennoch bedroht ist. Darunter fällt ein Teil der syrischen Flüchtlinge.

Einschränkung der Abschiebehindernisse aus gesundheitlichen Gründen
Generell sollen Abschiebungen erleichtert werden. Abschiebungen scheitern meist daran, dass die Ausgewiesenen einen bedenklichen Gesundheitszustand nachweisen. Künftig soll davon nur noch verschont werden, wer eine besonders schwere Krankheit nach strengeren Attest-Vorgaben belegen kann. Werden diese nicht fristgerecht eingereicht, sollen sie nicht mehr berücksichtigt werden. Es gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, muss künftig vom Ausländer durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden. Es werden 2 qualitative Anforderungen an die ärztliche Bescheinigung gesetzlich festgelegt. Der ausreisepflichtige Ausländer wird zur unverzüglichen Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung verpflichtet. Andernfalls darf die zuständige Behörde das Vorbringen zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vor. Zudem ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der behördlichen Anordnung einer ärztlichen Untersuchung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet.

Verschärfung des Ausländerrechts
Asylsuchenden, die Straftaten begehen, ist konsequenter die rechtliche Anerkennung als Flüchtling zu versagen. Das Interesse des Staates an einer Ausweisung soll künftig bereits dann schwer wiegen, wenn ein Ausländer wegen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstand gegen Polizisten zu einer Freiheitsstrafe - auch auf Bewährung - verurteilt worden ist und die Tat mit Gewalt oder List oder unter Androhung von Gefahr für Leib oder Leben begangen wurde. Beträgt die Freiheitsstrafe für solche Taten - unabhängig ob zur Bewährung ausgesetzt oder nicht - mindestens ein Jahr, soll das Ausweisungsinteresse als "besonders schwerwiegend" gewichtet werden. Asylsuchenden soll bei einer solchen Verurteilung zur einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr die Rechtsstellung als Flüchtling versagt werden können, weil sie wegen der begangenen Delikte eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten.